Allgemeine Geschäftsbedingungen der VMC2 Elektro und Klimatechnik GmbH

  1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle Leistungen von VMC2 Elektro und Klimatechnik GmbH (im Folgenden „VMC2“ genannt) für die Errichtung und Instandhaltung von energietechnischen Anlagen und sinngemäß für alle Leistungen (Service, Montage, Reparatur, Miete usw.), soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes von VMC2 und mit dieser abgeschlossenen Vertrages.

1.2 Der Vertragspartner von VMC2 (im Folgenden „Vertragspartner“ genannt) stimmt zu, dass auch im Falle der Verwendung von AGB durch ihn von den Bedingungen von VMC2 auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen durch VMC2 gelten insofern nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, die mit den AGB in Widerspruch stehen, gelten nur insoweit als wirksam, als sie von VMC2 schriftlich bestätigt wurden.

  1. Kostenvoranschläge

2.1 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum von VMC2 und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.

2.3 Alle in Prospekten, Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen enthaltene Angaben und Daten über den Vertragsgegenstand und sein Aussehen sind nur annähernd und unverbindlich. VMC2 behält sich konstruktionsbedingte Änderungen vor.

2.4 Kostenvoranschläge für Reparaturen sind unverbindlich. In Rechnung gestellt wird der tatsächliche Material- und Arbeitsaufwand.

  1. Vertragsabschluss

3.1 Die Angebote von VMC2 erfolgen freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme.

3.2 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten als vorweg genehmigt.

3.3 Ein Vertrag erlangt für VMC2 nur dann Rechtsverbindlichkeit, wenn diese die Bestellung/den Auftrag schriftlich bestätigt, oder der Bestellung/dem Auftrag tatsächlich entspricht. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch VMC2.

3.4 Sollte für die Vertragserfüllung das Vorliegen von behördlichen Bewilligungen erforderlich sein, kommt der Vertrag erst mit Vorliegen der Bewilligungen zustande.

3.5 Alle Nebenkosten eines Vertrages gehen zu Lasten des Vertragspartners.

3.6 Reparaturaufträge gelten als in jenem Umfang erteilt, der zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeit einzelner Arbeiten oder Auswechslungen von Teilen erst im Zuge der Durchführung ergibt.

  1. Preise

4.1 Die Preise von VMC2 bestimmen sich nach den jeweils gültigen Preislisten und der Dauer der vereinbarten Lieferfrist.

4.2 Alle von VMC2 genannten Preise verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, als Nettopreise exklusive sämtlicher Steuern, ohne Verpackung, Verladung, Transport und Versicherung, bei vereinbarter Zustellung ohne Abladen und Vertragen, und bei Exportaufträgen ohne Verzollung und ohne Ausfuhrumsatzsteuer. Gegenüber Konsumenten werden Bruttopreise angegeben.

4.3 Sämtliche Preisangaben in der Preisliste erfolgen vorbehaltlich eventueller Druckfehler.

4.4 Sollten sich die Liefertermine aus Gründen, welche nicht im Verschulden von VMC2 liegen, verschieben, behält sich diese die Geltendmachung von Kostensteigerungen vor. Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den Lohnkosten und/oder Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise, ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

  1. Leistungsausführung

5.1 Zur Ausführung der Leistung ist VMC2 frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Vertragspartner seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

5.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Vertragspartner beizubringen; VMC2 ist ermächtigt, vorgeschriebenen Meldungen an Behörden auf Kosten des Vertragspartners zu veranlassen.

5.3 Der Vertragspartner hat für die Zeit der Leistungsausführung VMC2 kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

5.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Vertragspartner kostenlos beizustellen.

5.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Vertragspartner gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.

5.6 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, bleibt VMC2 die Wahl der Versandart unter Ausschluss jeglicher Haftung vorbehalten.

5.7 Verpackungen werden von VMC2 nicht zurückgenommen.

5.8 Das Transportrisiko trifft in jedem Fall den Vertragspartner, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart war. Eine Transportversicherung wird nur bei schriftlicher Vereinbarung und nur auf Kosten des Vertragspartners durch VMC2 abgeschlossen.

  1. Leistungsfristen und –termine

6.1 Soweit Liefer- und Fertigstellungsfristen und -termine vereinbart wurden, sind diese, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, stets unverbindlich. Mangels anderslautender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem Zustandekommen des Vertrages. Die Lieferfrist beginnt jedenfalls nicht vor der Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, behördlichen Genehmigungen und der von ihm zu leistenden Anzahlung zu laufen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand oder Teile davon – auch vor einer vereinbarten Lieferzeit – mit schuldbefreiender Wirkung zu übernehmen.

6.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die von VMC2 zu vertreten sind, verlängern sich die Liefer- und Fertigstellungsfristen und -termine jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt und sonstigen nicht beeinflussbaren Verzögerungen (z.B. Brand, Streik, Embargo, Fehlen von Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel). Diese Umstände führen auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei einem Zulieferanten eintreten. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Vertragspartner zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht von VMC2 zu vertreten sind.

6.3 In den Fällen des Punktes 6.2 steht es VMC2 frei, ohne Verpflichtung zum Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten, dies gilt nach Wahl von VMC2 auch für noch nicht fällige Folgelieferungen.

6.4 Beseitigt der Vertragspartner die von ihm zu vertretenden Umstände, die eine Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von VMC2 angemessen gesetzten Frist, ist diese berechtigt, über die von ihr zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.

6.5 Bei einer von VMC2 zu vertretenden Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist um mehr als 4 Wochen ist der Vertragspartner berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten.

  1. Beigestellte Ware

7.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Vertragspartner beigestellt, ist VMC2 berechtigt, dem Vertragspartner 10% Prozent von ihren Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.

7.2 Solche vom Vertragspartner beigestellten Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

  1. Annahmeverzug

8.1 Falls die Lieferung am vereinbarten Termin aus Gründen, die der Vertragspartner zu verantworten hat, nicht stattfinden kann, gerät dieser in Annahmeverzug. Spätestens zu diesem Zeitpunkt gehen Gefahr und Kosten auf den Vertragspartner über. Darüber hinaus ist VMC2 berechtigt, den Vertragsgegenstand nach ihrer Wahl zu versenden oder in beliebiger Weise im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners einzulagern. Mit diesem Zeitpunkt gilt der Vertragsgegenstand als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für den Fall der Lieferung fälligen oder durch die Lieferung bedingten Zahlungen unverzüglich zu leisten.

8.2 Der Annahmeverzug berechtigt VMC2, ohne Setzung einer Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Im Falle des Vertragsrücktrittes kann sie vom Vertragspartner eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Zahlung in Höhe von 20% des Bruttowerklohnes als Entschädigung begehren; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche gegen den Vertragspartner bleiben hiervon unberührt.

8.3 Nimmt der Vertragspartner die Lieferung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, so kann VMC2 alle aus dieser Verzögerung erfolgten Kosten dem Vertragspartner in Rechnung stellen.

  1. Zahlung

9.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, haben Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf ein von VMC2 namhaft gemachtes Konto oder an eine mit Inkassovollmacht ausgewiesene Person zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist bei Überweisungen die unwiderrufliche Gutschrift auf dem von VMC2 bekanntgegebenen Konto maßgebend.

9.2 Die Umsatzsteuer ist vom Gesamtpreis nach Rechnungslegung in voller Höhe zu leisten, wenn auch für die Bezahlung des Rechnungsbetrages andere Zahlungskonditionen vereinbart wurden. Grundsätzlich sind vom Vertragspartner die Mehrwertsteuergesetze zu berücksichtigen. Die Legung von Mehrwertsteuerabschlagsrechnungen im Falle längerer Prüf- und Zahlungsziele gilt als vereinbart.

9.3 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird ein Drittel des Preises bei Leistungsbeginn, ein Drittel nach Abschluss der Leitungsverlegung und der Rest nach Legung der Schlussrechnung fällig.

9.4 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß Punkt 6.2 ein, ist VMC2 berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.

9.5 Bei Überschreitung des Zahlungszieles, bei Annahmeverzug und bei Terminverlust ist VMC2 berechtigt, Verzugszinsen und Zinseszinsen in Höhe 8%-Punkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12 % p.a. zu berechnen. Im Falle der Säumnis ist der Vertragspartner verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch alle sonstigen zweckentsprechenden prozessualen und außerprozessualen – gegenüber Verbrauchern tarifmäßigen – Kosten der Einbringlichmachung, auch die Kosten eines von VMC2 beigezogenen Rechtsanwaltes, zu ersetzen.

9.6 Die gesamte Restforderung von VMC2 wird ohne Rücksicht auf Laufzeiten sofort zur Zahlung fällig, wenn in das Vermögen des Vertragspartners erfolglos Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder Zwangsverwaltung bewilligt wird, oder wenn sich sonst irgendwie die Kreditwürdigkeit (insbesondere bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) verringert. In diesen Fällen ist VMC2 berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, oder ohne Setzung einer Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Darüber hinaus ist VMC2 in diesen Fällen zur Rücknahme bereits gelieferter Produkte auf Kosten ihres Vertragspartners berechtigt, ohne dass hierdurch bereits der Vertrag aufgehoben wird. Der Vertragspartner gestattet einen solchen Eingriff, weshalb diesfalls Besitzstörungsklagen ausgeschlossen sind.

9.7 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen – aus welchen Gründen auch immer – durch den Vertragspartner ist mangels ausdrücklicher Vereinbarung unzulässig. Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

  1. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises (inklusive Mehrwertsteuer, Verzugszinsen und Kosten) im Eigentum von VMC2. Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung entsteht im Verhältnis der Wertanteile zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung Miteigentum. Ist der Vertragspartner nicht (Mit-)Eigentümer der Hauptsache, tritt er hiermit alle Ansprüche gegen den Eigentümer der Hauptsache zur Sicherung der Forderungen von VMC2 ab. Der Vertragspartner hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Waren in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

10.2 VMC2 ist berechtigt, die gelieferten – und gegebenenfalls montierten – Waren auf Kosten des Vertragspartners auf eine ihr geeignet erscheinende Weise für jedermann leicht ersichtlich, als ihr Eigentum kenntlich zu machen. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die eigenmächtige Entfernung der Kenntlichmachung vor Übergang des Eigentums an diesen Waren an ihn die sofortige Fälligkeit des vereinbarten Entgelts nach sich zieht.

10.3 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung der gelieferten Waren nur zulässig, wenn VMC2 diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens und des genauen Sitzes des Erwerbers bekannt gegeben wurde, und VMC2 der Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung des Vertragsgegenstandes schriftlich zustimmt. Für den Fall der Zustimmung von VMC2 tritt der Vertragspartner schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte zustehenden Forderungen in Höhe des zwischen dem Vertragspartner und VMC2 vereinbarten jeweiligen Rechnungsbetrages an VMC2 ab, und ist VMC2 jederzeit berechtigt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Die einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der gelieferten Waren ist der Vertragspartner von VMC2 verpflichtet, ihr Eigentum geltend zu machen, sie unverzüglich zu verständigen und ihr alle Kosten für die Erhaltung ihres Eigentums zu ersetzen. Punkt 10.3 gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

10.4 Darüber hinaus bleibt VMC2 das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher ihr zustehenden Ansprüche – auch an Zinsen, Spesen und Kosten einschließlich allfälliger Wechselverbindlichkeiten – vorbehalten.

10.5 Die Zurücknahme der Ware durch VMC2 gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag; sämtliche Rechte von VMC2 aus dem Rechtsgeschäft einschließlich des Rechtes, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleiben bestehen.

  1. Gewährleistung

11.1 Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.

11.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit Übergabe an den Vertragspartner oder im Falle deren Unterbleibens spätestens mit Rechnungslegung. Sollte der Vertragspartner bereits vor Übergabe der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt. Die Behebung von Mängeln verlängert nicht die ursprüngliche Gewährleistungszeit. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

11.3 Mängel sind unverzüglich, jedoch spätestens binnen 8 Tagen nach Übergabe des Vertragsgegenstandes, bei verborgenen Mängeln nach Erkennbarkeit des Mangels mittels eingeschriebenen Briefes unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die erbrachte Leistung als genehmigt. Der Vertragspartner hat in Abweichung zu § 924 ABGB den Beweis zu erbringen, dass der Mangel bereits bei Übergabe der erbrachten Leistung s vorhanden war.

11.4 Die Gewährleistungsverpflichtung von VMC2 beschränkt sich nach ihrer Wahl auf die Verbesserung oder den Austausch der schadhaften Teile, oder die Preisminderung. VMC2 ist nur dann zur Mängelbehebung verpflichtet, wenn der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

11.5 Die Punkte 11.1 bis 11.4 gelten nicht für Verbrauchergeschäfte.

  1. Schadenersatz

12.1 Die Haftung von VMC2 für schlicht grobe Fahrlässigkeit ist, außer bei Personenschäden, ausgeschlossen. Darüber hinaus haftet VMC2 nicht für Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Abweichend davon gilt für Verbraucher: Die Haftung von VMC2 für leichte Fahrlässigkeit wird, außer bei Personenschäden, ausgeschlossen.

12.2 Voraussetzung für Schadenersatzansprüche gegen VMC2 ist die vollständige und rechtzeitige Rüge nach Erkennbarkeit des Schadenseintritts gemäß Punkt 11.3. Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

12.3 Der Vertragspartner kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für VMC2 mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Vertragspartner sofort Geldersatz verlangen.

12.4 Der Vertragspartner hat Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 2 Jahren nach Gefahrenübergang. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

12.5 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler und bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Vertragspartners.

12.6 Wird eine elektro- oder klimatechnische Anlage auf Grund von Angaben des Vertragspartners angefertigt, so trägt dieser VMC2 gegenüber das Risiko der Konstruktion und die Haftung für alle Schäden (auch in Folge von Verletzungen von Schutzrechten Dritter) und hat er VMC2 schad- und klaglos zu halten.

  1. Produkthaftung

13.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstige Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

13.2 Allfällige Regressforderungen, die der Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung gegen VMC2 richten, sind ausgeschlossen. Der Vertragspartner sichert zu, diese Haftungseinschränkung in alle Vereinbarungen mit Unternehmern aufzunehmen und diese zur Weiterüberbindung zu verpflichten, sowie VMC2 überhaupt von allen derartigen Haftungen gegenüber Unternehmen freizuhalten.

13.3 Ersatzansprüche erlöschen binnen 5 Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht wurden. Der Vertragspartner hat diese Frist seinen Abnehmern rechtswirksam zu überbinden.

13.4 Regressansprüche bestehen nur soweit, als der Vertragspartner den Nachweis erbringt, dass der Fehler vor dem Inverkehrbringen durch den Lieferanten entstanden ist.

13.5 Die Haftung von VMC2 nach dem PHG ist darüber hinaus für jene Schäden ausgeschlossen, die infolge der Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen – auch im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – oder Verletzung gesetzlicher sowie anderer Normen oder Hinweise entstanden sind.

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

14.1 Es wird die ausschließliche Anwendbarkeit österreichischen Rechtes – unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes – vereinbart. Die Vertragssprache ist deutsch.

14.2 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis, an welchem VMC2 als Vertragspartner beteiligt ist, ist nach Wahl von VMC2 das Bezirksgericht Mödling, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien oder das sachlich zuständige Gericht am Sitz von VMC2 vereinbart. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

14.3 Für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort Wien, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

  1. Sonstiges

15.1 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen VMC2 zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

15.2 Sollten etwaige Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hierdurch in ihrer Wirksamkeit unberührt. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

15.3 Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

Anrissenweg 6/Stiege II/EG/6,
2345 Brunn am Gebirge,
Österreich